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Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
der Gemeinde  R a i n
(Stellplatzsatzung)

 
 
vom 04.07.2018

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde   R a i n   folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

  • wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
  • wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 § 5 Ausstattung von Stellplätzen

Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

 

§ 7 Inkrafttreten

 (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Geleichzeitig tritt die Satzung vom 30.10.2008 außer Kraft.

 

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (St)

hiervon für Besucher in %

1.0

Wohngebäude

 

 

1.1

Einfamilienhäuser

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

1.2

Mehrfamilienhäuser

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

10 %

1.3

Wochenendhäuser

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

1.4

Kinder- und Jugendheime

1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St.

75 %

1.5

Schwesternwohnheim

1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St.

10 %

1.6

Studentenwohnheime

1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St.

10 %

1.7

Arbeitnehmerwohnheime

1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St.

20 %

1.8

Altenwohnungen12

1 St./3 WE, jedoch mind. 3 St.

75 %

1.9

Altenwohnheime

1 St./6 WE, jedoch mind. 3 St.

75 %

1.91

Altenheime

1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St.

75 %

2.0

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen

 

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St.

20 %

2.2

Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.)

1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St.

75 %

3.0

Verkaufsstätten

 

 

3.1

Läden, Waren- und Geschäftshäuser

1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden

75 %

3.2

Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment

1 St./20 m2 VF

75 %

3.3

Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte

1 St./10 m2 VF

90 %

3.4

Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus)

1 St./60 m2 VF

75 %

4.0

Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten)

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 St./5 Sitzplätze

90 %

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle)

1 St./7 Sitzplätze

90%

4.3

Gemeindekirchen

1 St./25 Sitzplätze

90 %

4.4

Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich

1 St./15 Sitzplätze

90 %

5.0

Sportstätten

 

 

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze

1 St./250 m2 Sportfläche

5.2

Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen

1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze

<NZ/>–

5.3

Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1 St./50 m2 Hallenfläche

5.4

Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze

<NZ/>–

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 St./250 m2 Grundstücksfl.

5.6

Hallenbäder ohne Besucherplätze

1 St./10 Kleiderablagen

5.7

Hallenbäder mit Besucherplätzen

1 St./10 Kleiderablagen

zusätzl. 1 St./12

Besucherplätze

 

5.8

Tennisplätze ohne

Besucherplätze

4 St./Spielfeld

5.9

Tennisplätze mit Besucherplätzen

4 St./Spielfeld zusätzlich

 

1 St./12 Besucherplätze

5.10

Minigolfplätze

6 St./Minigolfanlage

5.11

Kegel-, Bowlingbahnen

4 St./Bahn

5.12

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 St./2 Boote

6.0

Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe

 

6.1

Gaststätten von örtlicher Bedeutung

1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt

75 %

6.2

Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung

1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt

90 %

6.3

Biergärten

1 St./15 m2 FSF

95 %

6.4

Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3

75 %

6.5

Motel

1 St./Zimmereinheit

95 %

6.6

Jugendherbergen

1 St./10 Betten

75 %

7.0

Vergnügungsstätten

 

 

7.1

Spielhallen

1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St.

90 %

7.2

Diskotheken

1 St./5 m2 GRF

90 %

7.3

Sonstige Vergnügungsstätten

1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St.

90 %

8.0

Krankenanstalten

 

 

8.1

Universitätskliniken

1 St./2 Betten

50 %

8.2

Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken

1 St./3 Betten

60 %

8.3

Krankenanstalten von örtl. Bedeutung

1 St./5 Betten

60 %

8.4

Sanatorien, Kuranstalten Anstalten

1 St./3 Betten

25 %

8.5

Pflegeheime

1 St./8 Betten

75 %

9.0

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

9.1

Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen

1 St./30 Schüler

9.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen

1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre

9.3

Sonderschulen für Behinderte

1 St./15 Schüler

9.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 St./3 Studierende

10 %

9.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl.

1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St.

10 %

9.6

Jugendfreizeitheime und dgl.

1 St./15 Besucherplätze

10.0

Gewerbliche Anlagen

 

 

10.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte

30 %

10.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte

10.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

8 St./Wartungs- und Reparaturstand

10.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

8 St./Pflegeplatz

10.5

Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen

5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws

10.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

3 St./Waschplatz

11.0

Verschiedenes

 

 

11.1

Kleingartenanlagen

1 St./3 Kleingärten

11.2

Friedhöfe

1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St.